Straßenfotografie – Bundesverfassungsgericht – Espen Eichhöfer

So, das Bundesverfassungsgericht hat nun also entschieden; leider ist es ausgegangen wie das Hornberger Schießen.

„Damit ist höchstrichterlich festgestellt worden, dass bei solchen Fotografien nicht nur das Anfertigen, sondern auch deren Ausstellung von dem Schutzbereich der grundgesetzlichen Kunstfreiheit erfasst ist.“ (so Espens Anwalt).

„Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Straßenfotografie grundsätzlich als eine Kunstform an. Zudem stellt es fest, dass für diese Kunstform die ungestellte Abbildungen von Personen ohne deren vorherige Einwilligung „strukturtypisch“ sei. Dieser „Eigengesetzlichkeit der Straßenfotografie“ habe die Rechtsprechung gerecht zu werden. Das aber habe das Kammergericht getan, da es die „Art der Präsentation“ des Fotos von Espen zum „zentralen Punkt“ seiner Argumentation gemacht habe. Hierdurch bringt das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck, dass nicht das Foto selbst und auch nicht die fehlende Einwilligung der Abgebildeten die Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet haben, sondern die Art und Weise der Ausstellung.

Ich empfinde das als halbgaren Kompromiss und in diesem Punkt halte ich die Entscheidung für äußerst kritikwürdig. Es dürfte in der Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Spannungsverhältnis zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht noch nie vorgekommen sein, dass letztlich nicht der Inhalt des Kunstwerks für das Verbot entscheidend war, sondern seine Sichtbarkeit im Rahmen einer Ausstellung.

Nichtsdestotrotz wird man in zukünftigen Straßenfotografie-Fällen diese Entscheidung gut im Interesse der Fotografen nutzen können, soweit die Fotos nicht ähnlich exponiert gezeigt werden, was ja auch in der Regel nicht der Fall sein wird. Die Rechtsgelehrten werden sich nun über diese Entscheidung zu beugen haben und überlegen müssen, wie solche Straßenfotografie präsentiert werden kann und wie nicht. Dass sie aber in bestimmten Rahmen präsentiert werden darf (wenn nicht zusätzliche Belastungsmomente hinzutreten), auch wenn die Abgebildeten nicht eingewilligt haben, sollte nun aber höchstrichterlich geklärt sein“. (so noch einmal Espens Anwalt).

Also, ich bin nun leider verwirrter als zuvor.